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ZurückSind Cannabis-Stecklinge in Deutschland legal? Aktuelle Rechtslage & Urteil

28.01.2026

Stecklinge! Die aktuelle Situation in Deutschland!
Stecklinge! Die aktuelle Situation in Deutschland!

Sind Cannabis-Stecklinge in Deutschland legal oder illegal?

Kurzantwort:

  • Der freie Verkauf von Cannabis-Stecklingen ist nach aktueller Rechtslage verboten, da es sich um eingetopfte oder verwurzelte Pflanzen handelt.
  • Cannabissamen sind in Deutschland legal und dürfen frei gekauft sowie angebaut werden.
  • Wer rechtssicher anbauen möchte, sollte derzeit auf Samen setzen und Stecklinge nur über Cannabis-Anbauvereinigungen beziehen.

Damit ist klar: Die Frage, ob Cannabis-Stecklinge in Deutschland legal sind, lässt sich aktuell eindeutig beantworten. Eingetopfte und verwurzelte Cannabis-Stecklinge gelten rechtlich als Cannabis und sind nicht frei verkäuflich, während Cannabissamen legal erworben werden dürfen.

 

Seit dem 1. April 2024 hat sich der rechtliche Umgang mit Cannabis in Deutschland grundlegend verändert. Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) dürfen Erwachsene Cannabis in begrenztem Umfang besitzen, konsumieren und auch selbst anbauen. Für viele Konsumentinnen und Konsumenten war dies der Startpunkt, sich erstmals intensiver mit dem Thema Homegrow auseinanderzusetzen.

 

Während der Anbau aus Samen schnell als rechtssicher wahrgenommen wurde, blieb eine Frage lange offen und sorgte für Unsicherheit: Wie ist die Rechtslage bei Cannabis-Stecklingen? Sind sie erlaubt, weil sie noch keine Blüten tragen, oder gelten sie bereits als Cannabis und unterliegen damit Einschränkungen?

 

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.11.2025 hat diese Frage nun beantwortet und setzt einen klaren Maßstab für die derzeitige Auslegung des Gesetzes.

 

Die schnelle Antwort vorweg

Cannabissamen sind in Deutschland eindeutig erlaubt und können rechtssicher erworben und angebaut werden. Cannabis-Stecklinge hingegen gelten laut dem jüngsten Urteil rechtlich als Cannabis, sobald sie eingetopft bzw. verwurzelt sind, und dürfen nicht frei verkauft oder gekauft werden.

 

Ein bewurzelter Steckling wird damit rechtlich als Cannabis eingeordnet und unterliegt denselben Umgangsbeschränkungen. Wer Stecklinge außerhalb von Cannabis-Anbauvereinigungen bezieht, bewegt sich aktuell außerhalb des vorgesehenen gesetzlichen Rahmens.

 

Für private Anbauer bedeutet das konkret: Wer Cannabis rechtssicher anbauen möchte, sollte aktuell auf Cannabissamen setzen und auf frei gehandelte Stecklinge verzichten.

 

Ein Cannabisblatt neben einem Richterhammer, symbolisch für die rechtlichen Veränderungen in Deutschland in den letzten Jahren.

 Die Cannabis-Legalisierung in Deutschland sorgt für Kontroversen. Die neue „Freiheit" ist weniger frei als erhofft.

 

Was das KCanG beim Anbau erlaubt

Das Konsumcannabisgesetz erlaubt volljährigen Personen den privaten Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro Person im Haushalt. Dieser Anbau ist ausschließlich für den Eigenbedarf vorgesehen und darf nicht gewerblich erfolgen. Die Regelung hat vielen Menschen erstmals einen legalen Zugang zum Eigenanbau eröffnet.

 

Dabei wird jedoch häufig übersehen, dass das Gesetz nicht nur den Anbau selbst regelt, sondern auch sehr genau vorgibt, welche Formen von Cannabis und cannabisbezogenen Produkten in Verkehr gebracht werden dürfen. Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen Samen und Stecklingen.

 

Samen und Stecklinge sind rechtlich nicht gleichgestellt

Cannabissamen enthalten kein THC und gelten nicht als Cannabis im rechtlichen Sinne. Sie dürfen frei verkauft, erworben und zum Anbau verwendet werden. Der Anbau aus Samen gilt daher als rechtlich unproblematisch, solange die erlaubte Pflanzenanzahl eingehalten wird.

 

Cannabis-Stecklinge hingegen sind bereits lebende Pflanzenteile. Sie stammen von einer Mutterpflanze, haben Wurzeln gebildet oder befinden sich in Substrat. Genau dieser Umstand führt dazu, dass sie rechtlich anders bewertet werden als Samen – unabhängig davon, ob sie THC enthalten oder nicht.

 

Diese rechtliche Unterscheidung mag auf den ersten Blick fein wirken, hat jedoch ganz konkrete Auswirkungen auf die Praxis. Während Cannabissamen problemlos erhältlich sind, existiert für Stecklinge derzeit kein freier legaler Markt.

 

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln: Stecklinge gelten als Cannabis

Ein aufsehenerregender Fall aus Köln hat die Stecklingsfrage maßgeblich geprägt. Ein Händler bot in seinem Geschäft und online eingetopfte Cannabis-Jungpflanzen an, die noch keine Blüten trugen. Er argumentierte, dass es sich lediglich um Stecklinge handle, die noch keine berauschende Wirkung entfalten könnten. 

 

Das Verwaltungsgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht. In seiner gerichtlichen Entscheidung stellte es klar, dass bereits eingepflanzte und verwurzelte Jungpflanzen als Cannabis gelten – unabhängig davon, ob sie blühen oder relevante Wirkstoffmengen enthalten.

 

Entscheidend sei allein, dass es sich um eine lebende, eingepflanzte Cannabispflanze handelt. Der gewerbliche Vertrieb solcher Pflanzen verstoße gegen das Umgangsverbot des KCanG und dürfe untersagt werden.

 

Ein Cannabis-Steckling der in der Hand gehalten. Er ist gesund und hat starkes Wachstumspotenzial.

Ein Steckling gilt in Deutschland als illegal, wenn er verkauft wird. Der Handel damit is verboten, sobald er bewurzelt ist.

 

Warum das Gericht keine Grauzone sieht

Das Gericht stellte außerdem klar, dass die im Gesetz vorgesehene Ausnahme für Vermehrungsmaterial nur für nicht eingepflanzte Stecklinge (z. B. unbewurzelt / ohne Substrat) oder für Samen greift. Sobald ein Steckling Wurzeln gebildet hat und in Substrat wächst, wird die Schwelle zur Cannabispflanze überschritten.

 

Auch der Zweck des Gesetzes spielte bei der Entscheidung eine Rolle. Das KCanG habe bewusst keinen freien kommerziellen Markt für Cannabispflanzen schaffen wollen. Vielmehr solle der Eigenanbau geregelt und der gemeinschaftliche Anbau über Anbauvereinigungen kontrolliert ermöglicht werden.

 

Warum dieses Urteil für Verbraucher relevant ist

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln sorgt vor allem für Klarheit. Es zeigt, dass für die rechtliche Bewertung nicht der Entwicklungsstand einer Pflanze entscheidend ist, sondern ihr Status als eingepflanzte Cannabispflanze.

 

Für Verbraucher bedeutet das eine verlässliche Orientierung, welche Bezugswege aktuell vorgesehen sind und welche nicht. So lassen sich Missverständnisse und unnötige Unsicherheiten vermeiden.

 

Was das für den Kauf von Stecklingen bedeutet

Für private Anbauer steht weniger der Anbau selbst im Mittelpunkt als vielmehr die Frage, wie Pflanzen bezogen werden. Das Urteil macht deutlich, dass es derzeit keinen freien Markt für Cannabis-Stecklinge gibt.

 

Der Verkauf eingetopfter Stecklinge außerhalb der vorgesehenen Strukturen ist nicht zulässig. Entscheidend ist dabei nicht die Pflanze selbst, sondern ihre Herkunft und der Vertriebsweg.

 

Warum Cannabissamen die sichere Alternative sind

Cannabissamen sind rechtlich klar eingeordnet und bieten einen einfachen, planbaren Einstieg in den legalen Eigenanbau. Sie dürfen frei erworben werden und unterliegen keinen vergleichbaren Einschränkungen wie Stecklinge.

 

Besonders verbreitet sind Autoflowering Samen, die automatisch in die Blüte gehen, sowie feminisierte Cannabissamen, die gezielt weibliche Pflanzen hervorbringen. Beide Varianten ermöglichen einen überschaubaren und rechtssicheren Erwerb und Anbau.

 

Wie geht es weiter?

Das kölner Urteil mit dem Aktenzeichen 1 L 1371/25 vom 13.11.2025 zeigt, dass Cannabis-Stecklinge weiterhin streng reguliert werden. Ob zukünftige Gerichtsentscheidungen oder gesetzliche Anpassungen zu einer anderen Bewertung führen, bleibt abzuwarten.

 

Bis dahin gilt jedoch: Der Handel mit Stecklingen sowie deren Erwerb sind mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden und insbesondere der gewerbliche Verkauf kann mit empfindlichen Sanktionen belegt werden. Im entschiedenen Fall wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro je Verstoß angedroht.

 

Eine Frau trägt eine Fahne mit Cannabis-Blättern, die symbolisch für die Freiheit des Cannabiskonsums steht.

 Legalisiertes Cannabis bedeutet nicht wirklich das, was sich viele vorgestellt haben. Die neue "Freiheit" hat viele Grenzen.

 

Fazit

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln hat die Frage, ob Cannabis-Stecklinge in Deutschland legal sind, vorerst eindeutig geklärt.

 

Wer Cannabis in Deutschland selbst anbauen möchte, ist derzeit mit Cannabissamen auf der sicheren Seite und kann den Eigenanbau rechtssicher umsetzen.

 

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern gibt den aktuellen Stand der Gesetzeslage und Rechtsprechung wieder.

 

FAQ: Häufige Fragen zu Cannabis-Stecklingen

Sind Cannabis-Stecklinge in Deutschland legal?
Eingetopfte und verwurzelte Cannabis-Stecklinge gelten nach aktueller Auslegung (u. a. durch das Urteil des VG Köln vom 13.11.2025) rechtlich als Cannabis und dürfen nicht frei verkauft oder gekauft werden.
 
Darf ich Cannabis-Stecklinge online kaufen?
Der freie Online-Verkauf eingetopfter Cannabis-Stecklinge ist derzeit nicht zulässig. Entscheidend ist dabei vor allem der Vertriebsweg und die Herkunft der Pflanze.
 
Warum sind Cannabissamen erlaubt, Stecklinge aber nicht?

Cannabissamen enthalten kein THC und gelten nicht als Cannabis im rechtlichen Sinne. Stecklinge sind hingegen lebende Pflanzenteile – sobald sie eingepflanzt und verwurzelt sind, werden sie rechtlich als Cannabis eingeordnet.

 

Gibt es legale Ausnahmen für Stecklinge?

Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial ist im Rahmen von Cannabis-Anbauvereinigungen vorgesehen. Außerhalb dieses Modells gibt es derzeit keinen freien legalen Markt für Stecklinge.

 

Was ist der sicherste Weg für den Eigenanbau?

Der Anbau aus Cannabissamen gilt aktuell als der rechtlich sicherste und unkomplizierteste Weg, um den privaten Eigenanbau planbar umzusetzen.

 

Sind unbewurzelte (nicht eingetopfte) Cannabis-Stecklinge erlaubt?

Nicht eingetopfte und unbewurzelte Cannabis-Stecklinge können als Vermehrungsmaterial gelten. Nach aktueller Auslegung greift die gesetzliche Ausnahme jedoch nur, solange die Stecklinge keine Wurzeln gebildet haben und nicht in Substrat wachsen. Sobald ein Steckling verwurzelt oder eingetopft ist, wird er rechtlich als Cannabispflanze eingeordnet und unterliegt den entsprechenden Einschränkungen.